Für die Regulierung von Bergbauschäden hat der Gesetzgeber dem LBEG keine Zuständigkeiten zugewiesen. Es gilt das allgemeine Haftungsrecht. Betroffene müssen sich mit ihrem Anliegen direkt an das Unternehmen wenden. Soweit keine Einigung zwischen der geschädigten Partei und dem potentiellen Schädiger erzielt werden kann, können sich Betroffene an die „Schlichtungsstelle Bergschaden Niedersachsen" wenden: Hier geht es zur Schlichtungsstelle. Bislang sind dem LBEG in Niedersachsen keine Schäden durch Fracking an Häusern bekannt.