Das Umweltschadensgesetz ist auf die neuen wasserrechtlichen Benutzungstatbestände für das Fracking und die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser erweitert worden. Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens dadurch, dass Schadstoffe in Oberflächengewässer und in das Grundwasser gelangen oder ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, muss der Verantwortliche nach dem Umweltschadensgesetz