Für Fracking-Maßnahmen und die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser ist jetzt eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Damit wird eine Fracking-Maßnahme nur zugelassen, wenn keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Ganz verboten sind Fracking-Maßnahmen jetzt in Einzugsgebieten der öffentlichen Wasserversorgung und in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, Heilquellen oder Stellen, an denen Wasser für die Lebensmittelherstellung entnommen wird. Außerdem dürfen die beim Fracking eingesetzten Zusatzstoffe maximal „schwach wassergefährdend" sein.
Das Wasserhaushaltsgesetz regelt nun, welche Antragsunterlagen ein Unternehmer für die wasserrechtliche Prüfung vorlegen und wie er seine Tätigkeiten und Projekte überwachen muss. Wird trotz aller Vorsorge Grund- oder Oberflächenwasser verunreinigt, so ist dies im Internet zu veröffentlichen. Für Fracking in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein sieht das Wasserhaushaltsgesetz eine Ausnahme für vier Probebohrungen zu wissenschaftlichen Zwecken vor, die von einer Expertenkommission begleitet werden müssen.