Bei allgemeinen Fragen zum LBEG wenden Sie sich bitte an:
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
Telefon: +49 (0)511-643-0
Telefax: +49 (0)511-643-2304
www.lbeg.niedersachsen.de

Zentralstelle für elektronische Posteingänge: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de
Bei Presseanfragen wenden Sie sich bitte an:

Eike Bruns
Pressesprecher
Stilleweg 2
30655 Hannover
Telefon:  +49 (0)511-643-2274
Mobil:      +49 (0)170-8921900
E-Mail:     eike.bruns@lbeg.niedersachsen.de
 
Kontakt
Geothermie
Wie tief darf an meinem Standort für eine Erdwärmesonde gebohrt werden?

Eine Beschränkung der Bohrtiefe kann es geben, wenn für den Standort Einschränkungen bekannt sind. Hierzu wird standortspezifisch von der zuständigen Unteren Wasserbehörde geprüft, ob und in welcher Tiefe eine Bohrtiefenbegrenzung erforderlich ist. Wird z.B. ein wichtiges Grund- oder Mineralwasservorkommen durch eine undurchlässige Schicht weiträumig geschützt, sollte diese Schicht nicht durchbohrt werden. Weitere Gründe zur Begrenzung der Bohrtiefe sind z.B. das Vorkommen von Sulfatgesteinen. Eine erste Einschätzung, ob dies in Ihrem Fall zutreffen kann, finden Sie im Kapitel 6 des „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“.

Bei Bohrungen in Tiefen von mehr als 100 m ist es möglich, dass eine Zulässigkeit der Bohrtiefe auch vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) überprüft werden muss. Wirtschaftliche Interessen wie die Rohstoffgewinnung oder die Nutzung von Erdwärme müssen mit dem Gemeinwohlinteresse an der Suche eines sicheren Endlagerstandortes für radioaktive Abfälle abgewogen werden. Daher hat der Gesetzgeber in § 21 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) Sicherungsvorschriften festgelegt, die "[…] Gebiete, die als bestmöglicher Standort für die Endlagerung in Betracht kommen" vor Veränderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können. In diesen Gebieten müssen sämtliche bergbaulichen und sonstige Tätigkeiten ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern auf diesen Aspekt geprüft werden. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) bewertet in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden, inwiefern wasser- und bergrechtlich zulassungspflichtige Vor­haben zugelassen oder abgelehnt werden müssen (sog. Einvernehmensregelung).

Ob ein Grundstück innerhalb eines identifizierten Gebietes liegt, kann unter Endlagersuche: Zwischenbericht Teilgebiete - BGE geprüft werden.

Außerhalb der oben benannten Gebiete gibt es keine Beschränkung der Bohrtiefe.