Die Anzeige-, Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten des Geologiedatengesetz erstrecken sich auch auf Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben. Das entnommene Probenmaterial muss bei allen Bohrungen nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme gekennzeichnet werden.
Das LBEG hat nach dem Gesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den Bohrungen und den Proben sowie auf die Übergabe von Probenmaterial. Die Übergabe von Probenmaterial erfolgt jedoch nicht für jede geologische Untersuchung, sondern ausschließlich auf Anforderung des LBEGs. Bei neuen Bohrungen setzt sich das LBEG hierzu auf der Grundlage der Bohranzeige mit der durchführenden Firma/ Institution bzw. anzeigenden Person in Verbindung. Außerdem sind dem LBEG vorhandene Bohrkerne, Bohr- Gesteins- und Bodenproben vor deren Entledigung anzubieten. Dabei ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass das LBEG nur bei Bohrkernen und erst ab einer Bohrkernlänge von mindestens 10 m prüfen wird, ob das Material angefordert wird. Sofern Unsicherheiten bestehen, empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim LBEG.