Bei allgemeinen Fragen zum LBEG wenden Sie sich bitte an:
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Eike Bruns
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Kontakt
Geologiedatengesetz (GeolDG)
Welche Daten sind geschützt und werden nicht öffentlich bereitgestellt? Wie kann ich Schutzerfordernisse kenntlich machen?

Die übermittelten Daten werden vor der Veröffentlichung anonymisiert, d.h. Namen und Anschriften werden grundsätzlich nicht veröffentlicht. Weiterhin ist sichergestellt, dass private oder kommerziell erhobene Bewertungsdaten nicht öffentlich bereitgestellt und die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfristen für Fachdaten eingehalten werden. Hierzu ist kein besonderer Hinweis bei der Datenübermittlung erforderlich.

Werden die geologischen Untersuchungen zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel der Erkundung von Rohstoffen) durchgeführt, ist dies bereits bei der Anzeige zu vermerken. Die Online-Bohranzeige und das Anzeigeformular für geologische Untersuchungen enthalten ein entsprechendes Feld zur Kennzeichnung. Die Schutzfristen vor der Bereitstellung der Fachdaten verlängern sich in diesen Fällen automatisch von 5 auf 10 Jahre.

Sofern darüber hinausgehende Schutzbelange zutreffen, die in § 31 GeolDG und § 32 GeolDG  aufgeführt sind, bittet das LBEG bei der Übermittlung um die entsprechende Kennzeichnung der Daten mit Hinweis auf den zutreffenden Paragraphen und einer kurzen Begründung.