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Geologiedatengesetz (GeolDG)
Gibt es Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht?

Ja, nachfolgend dargestellte Ausnahmen sind anzuwenden:

  • geologische Untersuchungen im Rahmen von Praktika, Übungen, Exkursionen oder Ausfahrten im Rahmen der Ausbildung,
  • geotechnische Laboruntersuchungen, z.B. nach DIN EN 1997, die an Lockergesteins- und Felsproben aus einer Teufe bis zu 10 m und einer Güteklasse größer gleich 3 nach DIN EN ISO 22475-1 durchgeführt werden,
  • geotechnische Untersuchungen, wenn ausschließlich künstliche Auffüllungen oder Erdbauwerke z.B. auf den Verdichtungserfolg untersucht oder geprüft werden,
  • geotechnische Untersuchungen, die aufgrund anderer fachrechtlicher Vorschriften im Zuge von Überwachungsmessungen bzw. Monitoring durchgeführt werden,
  • geotechnische Untersuchungen, die zur Produktion, insbesondere zur Produktions- und Grubensicherung durchgeführt werden,
  • geotechnische Untersuchungen, die im Zuge von bauvorbereitenden Maßnahmen wie der Herstellung einer Baugrube oder der Herstellung von Leitungsgräben durchgeführt werden,
  • geologische Untersuchungen zur Gewinnung landwirtschaftlicher Nährstoffdaten,
  • Daten aus Untersuchungen temporärer Haufwerke,

Hinweise: Jedoch fallen folgende Untersuchungen unter das Geologiedatengesetz und sind folglich anzuzeigen:

  • Bodenkundliche Untersuchungen an künstlichen Substraten (u.a. Stadtböden)
  • Bodenkundliche Untersuchungen im Zusammenhang mit Trassenbauverfahren (z.B. Bodenkundliche Profilaufnahme nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA) bei der Verlegung von z.B. HGÜ-Erdkabeln).

Das LBEG ist außerdem daran interessiert, Kenntnis davon zu erhalten, wenn bei der Verlegung von erdgebundener Infrastruktur (z.B. HGÜ-Erdkabel, überregionale Gasleitung) der Graben offen liegt, weil hierbei der Boden / der geologische Untergrund über eine große Strecke aufgeschlossen wird.