Ja, nachfolgend dargestellte Ausnahmen sind anzuwenden:
- geologische Untersuchungen im Rahmen von Praktika, Übungen, Exkursionen oder Ausfahrten im Rahmen der Ausbildung,
- geotechnische Laboruntersuchungen, die an Lockergesteins- und Felsproben aus einer Teufe bis zu 10 m und einer Güteklasse größer gleich 3 entsprechend der Kategorien der Probenentnahme von C bis E nach DIN EN ISO 22475-1 durchgeführt werden,
- geotechnische Untersuchungen, wenn ausschließlich künstliche Auffüllungen oder Erdbauwerke z.B. auf den Verdichtungserfolg untersucht oder geprüft werden,
- geotechnische Untersuchungen, die aufgrund anderer fachrechtlicher Vorschriften im Zuge von Überwachungsmessungen bzw. Monitoring durchgeführt werden,
- geotechnische Untersuchungen, die zur Produktion, insbesondere zur Produktions- und Grubensicherung durchgeführt werden,
- geotechnische Untersuchungen, die im Zuge von bauvorbereitenden Maßnahmen wie der Herstellung einer Baugrube oder der Herstellung von Leitungsgräben durchgeführt werden,
- geologische Untersuchungen zur Gewinnung landwirtschaftlicher Nährstoffdaten,
- Daten aus Untersuchungen temporärer Haufwerke,
Hinweise: Jedoch fallen folgende Untersuchungen unter das Geologiedatengesetz und sind folglich anzuzeigen:
- Bodenkundliche Untersuchungen an künstlichen Substraten (u.a. Stadtböden)
- Bodenkundliche Untersuchungen im Zusammenhang mit Trassenbauverfahren (z.B. Bodenkundliche Profilaufnahme nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA) bei der Verlegung von z.B. HGÜ-Erdkabeln).
Das LBEG ist außerdem daran interessiert, Kenntnis davon zu erhalten, wenn bei der Verlegung von erdgebundener Infrastruktur (z.B. HGÜ-Erdkabel, überregionale Gasleitung) der Graben offen liegt, weil hierbei der Boden / der geologische Untergrund über eine große Strecke aufgeschlossen wird.