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Geologiedatengesetz (GeolDG)
Gibt es Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht?

Die Ausnahmen werden in einer Landesverordnung nach § 38 GeolDG geregelt, die noch nicht vorliegt. Nachfolgend dargestellte Ausnahmen sind jedoch jetzt schon anzuwenden:

  • Das Anlegen einer Baugrube und Leitungsgräben stellt keine geologische Untersuchung im Sinne des Geologiedatengesetzes dar.
  • Verzichtet wird auf die Anzeige und Übermittlung geotechnischer Laboruntersuchungen in Lockergestein und Fels, die an Proben aus einer Teufe bis zu 10 m und einer Güteklasse größer gleich 3 nach DIN EN ISO 22475-1 durchgeführt werden.
  • Verzichtet wird auf die Anzeige und Übermittlung geologischer Untersuchungen, die im Rahmen von Praktika oder Übungen durchgeführt werden, wie z. B. an Universitäten.
  • Verzichtet wird auf die Anzeige und Übermittlung geotechnischer Untersuchungen, wenn ausschließlich künstliche Auffüllungen oder Erdbauwerke untersucht oder geprüft werden. Wird jedoch der geologische Untergrund erreicht, ist eine Anzeige nachzureichen.

Bodenkundliche Untersuchungen an künstlichen Substraten (u.a. Stadtböden) fallen hingegen unter das GeolDG und sind somit anzuzeigen.

Untersuchungen (z.B. zu den Bodenverhältnissen) im Zusammenhang mit Trassenbauverfahren fallen hingegen unter das Geologiedatengesetz und sind somit anzuzeigen. Das LBEG ist außerdem daran interessiert, Kenntnis von der Bauphase von Trassenbauvorhaben zu erhalten, weil hierbei der Boden / der geologische Untergrund über eine große Strecke aufgeschlossen wird.