Bei allgemeinen Fragen zum LBEG wenden Sie sich bitte an:
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
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Eike Bruns
Pressesprecher
Stilleweg 2
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Geologiedatengesetz (GeolDG)
Was beinhaltet die Anzeige geologischer Untersuchungen und welche Frist besteht hierfür?

Bereits bei der Anzeige müssen dem LBEG einige zum Vorhaben gehörende allgemeine Informationen übermittelt werden. Hierzu zählen die Bezeichnung und der Zweck der geologischen Untersuchung, Name und Anschrift der anzeigenden und Auftrag gebenden Person, Art, Methode, voraussichtlicher Umfang und Dauer der Untersuchung sowie die Lage des Untersuchungsgebietes und ggf. der Messpunkte und der Probenentnahmestellen. Bei Bohrungen ist unter anderem die geplante Lage, Bohransatzhöhe, Endteufe und die Art des Bohrverfahrens anzugeben. 

Die neue Online-Anwendung AGU ermöglicht die Anzeige von Bohrungen sowie sonstiger geologischer Untersuchungen sowie die Übermittlung der dabei gewonnenen Daten. Die Anwendung integriert die bisherige Online-Anwendung „Norddeutsche Bohranzeige Online".

Wie bisher genügt die Anzeige von Bohrungen in AGU den Anforderungen von:

  1. Geologiedatengesetz
  2. Bundesberggesetz
  3. Wasserhaushaltsgesetz

In der neuen Anwendung können alle Bohrungen (inkl. Handbohrungen) sowie die sonstigen geologischen Untersuchungen (Seismik, Gravimetrie usw.) für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein angezeigt werden. Auch die Untersuchungen im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nord- und Ostsee können angezeigt werden. In der AWZ ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) die zuständige Behörde.

Geologische Untersuchungen müssen dem LBEG spätestens zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden. Ist der Zeitraum zwischen Planung bzw. Auftragsannahme und Beginn kleiner als zwei Wochen, so hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.