Das Gesetz ist auf alle Daten anzuwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden. Der Begriff der "geologischen Untersuchung" ist im Gesetz weit gefasst. Er beinhaltet alle Aufnahmen des geologischen Untergrundes, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, geophysikalischen Feld- oder Bohrlochmessungen, sonstigen Messungen, Tests, Analysen, Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten zum Beispiel in Form von Schichtenverzeichnissen, Messwerten oder grafischen Darstellungen. Die "geologische Untersuchung" umfasst darüber hinaus auch die Bewertung der zuvor beschriebenen Daten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrundes einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen.