Alle geologischen Untersuchungen sind unaufgefordert vor dem Untersuchungsbeginn dem LBEG anzuzeigen und die Ergebnisse nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln. Die Anzeige- und Übermittlungspflicht gilt gleichermaßen für staatliche, kommerziell oder privat erhobene Daten und richtet sich insofern an alle, die selbst oder im Auftrag geologische Untersuchungen durchführen oder geologische Untersuchungen beauftragen. Dabei ist es ausreichend, wenn entweder der Durchführende oder der Auftraggeber die Anzeige und die spätere Übermittlung der Ergebnisse vornimmt.
Der jeweils Andere ist von der Anzeige- und Übermittlungspflicht befreit.
Weitergehende Pflichten zur Genehmigung von Vorhaben und Eingriffen in den Untergrund nach Wasser- und Bergrecht werden durch diese Anzeige nicht ersetzt.