Die Bergschadensvermutung gilt nicht, wenn der Schaden
- durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung oder
- durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes oder
- von einem Dritten, der keine bergbaulichen Tätigkeiten ausübt
verursacht sein kann.