Laut Bundesberggesetz (BBergG) sind Sach- oder Personenschäden, die durch einen Bergbaubetrieb verursacht werden, durch den Bergbauunternehmer zu ersetzen. Da der Nachweis, dass ein Schaden durch den Bergbau verursacht wurde für eine Bürgerin oder einen Bürger in der Regel nur schwer zu führen ist, wurde mit § 120 BBergG die sogenannte Bergschadensvermutung eingeführt. Das bedeutet, es wird vermutet, dass Schäden die im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebes entstanden sind, durch den Bergbaubetrieb verursacht wurden. Demzufolge muss in diesem Bereich nicht der Geschädigte nachweisen, dass der Schaden durch den Bergbaubetrieb entstanden ist, sondern der Unternehmer ist in der Pflicht, diese Vermutung zu wiederlegen.