Einwirkungsbereiche nach den Nummern 1 und 2 (siehe vorherige Frage) müssen vom Unternehmer ermittelt werden. Dies geschieht in der Regel durch Messungen, die ein von der Behörde anerkannter Markscheider nach dem Stand der Technik vornimmt. Anschließend prüft das LBEG den Einwirkungsbereich und gibt ihn auch öffentlich bekannt.
Ein Einwirkungsbereich nach Nummer 3 wird jeweils nach Auftritt einer Erschütterung durch das LBEG auf Basis seismischer Messungen, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festgelegt. Er wird ebenfalls öffentlich bekannt gegeben.