Näheres zum Einwirkungsbereich ist in § 120 des Bundesberggesetz (BBergG) aufgeführt und wird durch die Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) geregelt. Sie gilt für alle untertägigen Bergbaubetriebe, für Bergbaubetriebe mit Hilfe von Bohrungen und für Untergrundspeicher mit Ausnahme von Porenspeichern.
Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung unterscheidet im Zusammenhang mit Bergschäden drei unterschiedliche Einwirkungsbereiche:
- Einen Einwirkungsbereich, in dem bergbaubedingte Senkungen oder Hebungen der Tagesoberfläche von zehn Zentimetern oder mehr auftreten. (§ 2 Abs. 1-3, § 3 Abs. 1 und 2 EinwirkungsBergV)
- Einen erweiterten Einwirkungsbereich, der bis zum Nullrand der Senkungen oder Hebungen reicht. Dieser Bereich gilt nur für Anlagen und Einrichtungen, die von Senkungen oder Hebungen kleiner zehn Zentimeter beeinträchtigt werden können. (§ 5 EinwirkungsBergV)
- Einen Einwirkungsbereich nach Auftritt einer bergbaubedingten Erschütterung. (§ 3 Abs. 4 EinwirkungsBergV)