Bei den beschriebenen Untersuchungen handelt es sich um „orientierende Untersuchungen" nach §3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), durch welche geprüft werden soll, „ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung […] ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht“ (BBodSchV §2 Abs. 3). Wenn bei diesen Untersuchungen Auffälligkeiten festgestellt werden, folgen im nächsten Schritt sogenannte „Detailuntersuchungen". Dazu können dann auch Grundwasseruntersuchungen in der Nähe des entsprechenden Förderplatzes zählen.