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Lagerstättenwasser
Wie ist der dauerhafte Verbleib (Versenken) von Lagerstättenwasser gesetzlich geregelt (neue Gesetzgebung!)?

Seit 11. Februar 2017 ist das neue Gesetz zur „Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie" verbindlich. Demnach ist es verboten, neue Versenkbohrungen in Wasserschutz-, Heilschutz- und Naturschutzgebiete zu betreiben.

Für jede neue Versenkbohrung ist im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung vorzunehmen sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Ab 11. Februar 2022 ist das Versenken von Lagerstättenwasser in Wasserschutzgebieten und salinare Aquifere (tiefliegende, mit Salzwasser gefüllte Gesteinsschichten), nicht mehr gestattet. Lagerstättenwasser darf dann nur noch in sogenannte druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen versenkt werden (es soll wieder dahin zurück, wo es herkommt). Bis zum 11.Februar 2022 gelten Übergangsregelungen. Hier geht es zum Gesetzespaket.