Mit einer Einwendung wenden sich Bürgerinnen oder Bürger, aber auch Unternehmen, Verbände usw. gegen ein geplantes Vorhaben. Sie muss unterschrieben sein und fristgerecht erhoben, d. h. eingereicht werden.
Eine Einwendung muss erkennen lassen, welche persönlichen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. So kann sich eine Einwendung z. B. gegen eine erhöhte Lärmbelästigung des eigenen Wohnhauses oder die Inanspruchnahme von eigenen Grundstücken wenden. Es ist nicht erforderlich, in einer Einwendung die entsprechenden Gutachten zu widerlegen oder Nachweise zu führen. Das LBEG ist verpflichtet, die geschilderten Beeinträchtigungen auf ihre Relevanz hin zu prüfen.
Eine Einwendung ist Voraussetzung, um später gegen die Genehmigung eines Vorhabens klagen zu können. Die entsprechende Klage kann dabei nur Bezug auf die persönlichen Belange nehmen, die bereits in der Einwendung angesprochen wurden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die in ihrem Eigentum betroffenen Bürger. Diese können gegen alle Regelungen eines Beschlusses klagen, auch wenn sie zuvor keine Einwendung eingelegt haben.