Bei allgemeinen Fragen zum LBEG wenden Sie sich bitte an:
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
Telefon: +49 (0)511-643-0
Telefax: +49 (0)511-643-2304
www.lbeg.niedersachsen.de

Zentralstelle für elektronische Posteingänge: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de
Bei Presseanfragen wenden Sie sich bitte an:

Eike Bruns
Pressesprecher
Stilleweg 2
30655 Hannover
Telefon:  +49 (0)511-643-2274
Mobil:      +49 (0)170-8921900
E-Mail:     eike.bruns@lbeg.niedersachsen.de
 
Kontakt
Planfeststellungsverfahren / Erörterungstermin
Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?
  1. Der Vorhabensträger erstellt einen Plan, den er zusammen mit einem Umweltbericht (UVP-Bericht) und einem Landschaftspflegerischem Begleitplan beim LBEG einreicht.

  2. Das LBEG prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit.  

  3. Es gibt den betroffenen Behörden, Gemeinden und Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

  4. Betroffene können die Antragsunterlagen bei der Gemeinde und im Internet unter "Aktuelle Planfeststellungsverfahren des LBEG" einsehen.

  5. Innerhalb festgesetzter Fristen können Einwendungen und Stellungnahmen abgegeben werden.

  6. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden vom LBEG mit den Betroffenen, den Einwendern, den Behörden, den Gemeinden, den anerkannten Naturschutzvereinen und dem Vorhabensträger erörtert (Erörterungstermin).

  7. Das LBEG prüft anschließend unter Berücksichtigung der Einwendungen und Stellungnahmen, ob das Vorhaben zulässig ist.

  8. Danach wird der Planfeststellungsbeschluss, der positiv oder negativ ausfallen kann, an den Vorhabensträger, die Einwender, die anerkannten Naturschutzvereine, die Gemeinden und die Behörden versandt.

  9. Handelt es sich um eine Vielzahl von Einwendern, so wird der Beschluss in Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht und bei den Gemeinden für jedermann zur Einsicht ausgelegt.

  10. Betroffene, Einwender, der Antragsteller, anerkannte Naturschutzvereine und die Gemeinden können beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss einreichen.