Das LBEG muss eine Erlaubnis widerrufen, wenn der Inhaber aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht innerhalb eines Jahres die Aufsuchung aufnimmt. Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn er die Aufhebung der Erlaubnis selbst beantragt. Dies ist in der Vergangenheit schon mehrfach geschehen. Gründe muss ein Unternehmen für eine Aufhebung nicht angeben.