Die Erteilung einer Erlaubnis berechtigt den Antragsteller noch nicht zu tatsächlichen Erkundungs- bzw. Abbauarbeiten. Für technische Maßnahmen sind zugelassene bergrechtliche Betriebspläne (§ 52 ff BBergG) notwendig. Über diese Betriebspläne entscheidet das LBEG dann als Bergbehörde auf der Grundlage des Bundesberggesetzes (BBergG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden als Planungsträger sowie der in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden (z. B. Landkreise als untere Wasserbehörde). Dabei werden auch Umweltbelange aufgrund des Umweltrechtes, wie z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht bewertet.