Für ihre Stellungnahmen haben die Landkreise grundsätzlich fünf Wochen Zeit. Bei Bedarf kann die Frist für eine Stellungnahme verlängert werden. Die Stellungnahmen werden vom LBEG gesammelt und gem. § 11 Bundesberggesetz (BBergG) geprüft. Dabei stellt das LBEG unter anderem fest, ob öffentliche Interessen eine Aufsuchung bzw. Förderung im gesamten zuzuteilenden bzw. beantragten Feld ausschließen. Erst wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, hat der Antragsteller entsprechend Bundesberggesetz (BBergG) einen Anspruch auf einen positiven Bescheid. Dazu gehört auch, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Aufsuchung im gesamten Feld ausschließen. Die Bescheide werden normalerweise innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Ende der Stellungnahmefrist zugestellt.